BUND-Landesverband Hamburg

1    Name, Sitz, Arbeitsbereich, Geschäftsjahr, Vertretung

1.1    Der Verein führt den Namen “Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Hamburg e.V.” (BUND Hamburg) und ist in der Freien und Hansestadt Hamburg in das Vereinsregister eingetragen.
1.2    Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
1.3    Der Verein ist als Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND Bundesverband), Berlin, anerkannt.
1.4    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.5        Der Verein wird von der/dem Vorsitzenden oder jedem/jeder stellvertretenden Vorsitzenden je allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2    Zweck

2.1     Zweck des Vereins ist die Förderung und Vertretung des Umwelt- und Naturschut-zes einschließlich der Beachtung der Rechtsordnung bei den Entscheidungen über umweltrelevante Pläne und Projekte sowie die Bildung im Natur- und Umweltschutz. Menschen, Tiere und Pflanzen sollen vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden.
    Natur und Landschaft sollen so geschützt, gepflegt und entwickelt werden, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Artenvielfalt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der natürlichen Umwelt erhalten bleiben und nachhaltig gesichert sind. 
    Umwelt und Klima sollen so geschützt und verbessert werden, dass die natürlichen Lebensgrundlagen aller Lebewesen erhalten bleiben und gesichert werden. 
2.2.      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
2.2.1    Schutz, Pflege und möglichst Wiederherstellung der natürlichen Umwelt,
2.2.2    die Förderung des Artenschutzes sowie der artgerechten Tierhaltung und eines ökologischen Landbaus ohne Gentechnik,
2.2.3    die Betreuung von Naturschutzgebieten und ökologisch wertvollen Flächen,
2.2.4    den Einsatz für einen sparsamen und umweltfreundlichen Umgang mit den Lebensgütern Boden, Luft, Wasser und Energie,
2.2.5    Gewinnung und öffentliche Verbreitung von Erkenntnissen über ökologische Zusammenhänge und die Gefährdung von Umwelt und Klima, 
2.2.6    Verbreitung des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzgedankens bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern beispielsweise durch Vortragsveranstaltungen, Führungen  oder entsprechende Veröffentlichungen,
2.2.7    Einflussnahme bei verantwortlichen Stellen oder in der Öffentlichkeit gegen lebens- und umweltfeindliche Planungen oder Maßnahmen,  
2.2.8    Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen, 
2.2.9    Einbringung von Sachverstand in Planungs- und Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte in Hamburg, um insbesondere der Landschaftsversiegelung entgegen zu wirken, 
2.2.10    Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung sowie Kontrolle des rechtmäßigen Vollzugs,
2.2.11    Förderung des bürgerschaftlichen Engagements auf allen Ebenen des Verbandes. Der BUND Hamburg sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Ehrenamtlichen, Freiwilligen und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen.
2.3    Der BUND Hamburg bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes; er ist überparteilich, überkonfessionell und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar.

3    Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

3.1    Der BUND Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Ausnahme ist nur möglich gemäß 9.1.1
3.3    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4    Mitgliedschaft

4. 1      Mitglied des BUND Hamburg können natürliche und juristische Personen sein. Ebenso können Familienmitgliedschaften begründet werden. Familien im Sinne von Satz 2 sind dauerhafte Lebensgemeinschaften verschiedener Menschen in einem Haushalt. Die Familienmitgliedschaft von Kindern endet mit Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes. Neue Familienmitglieder müssen vom Hauptmitglied schrift-lich oder per Online-Verfahren benannt werden. 4.3. gilt auch hierfür entsprechend.
4.2    Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist angenommen, wenn der Vorstand ihn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang in der Geschäftsstelle schriftlich ablehnt. Eine rechtzeitige Absendung der Ablehnung ist ausreichend. Im Beitrittsjahr können die aktiven und passiven Mitgliedsrechte erst nach erstmaliger Entrichtung des Beitrags wahrgenommen werden.
4.3    Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, dessen Höhe durch den Bundesverband festgesetzt wird. Die Einzelheiten richten sich nach § 4 Abs. 4 und 5 der Bundessatzung. 
4.4    Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt zum Jahresende erklären. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr noch zu zahlen.
4.5     Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder grob gegen die Ziele des Landesverbandes verstoßen, nach Gelegenheit zur Äußerung ausschließen. Die/der Betroffene kann gegen diesen Beschluss Beschwerde entsprechend der Satzung des Bundesverbandes beim Verbandsrat des Bundesverbandes einlegen. 
4.6    Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder vorschlagen. Diese haben die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
4.7    Mitglied sind alle Mitglieder des BUND Bundesverbandes, die im Land Hamburg ihren Wohnsitz haben oder durch Einzelantrag dem Landesverband Hamburg zugeordnet wurden (siehe § 4 Abs. 2 der Bundesverbandssatzung). Mitglieder des Landesverbandes Hamburg sind zugleich Mitglieder des BUND Bundesverbandes.
4.8    Mitglieder des BUND Hamburg bis zum 27. Lebensjahr bilden die BUNDjugend Hamburg als Teil der Bundesjugendorganisation des BUND. Die BUNDjugend Hamburg ist nichtrechtsfähiger Teil des Landesverbandes Hamburg des BUND. Die BUNDjugend Hamburg gibt sich eine Geschäftsordnung und wird im Rahmen der Satzung des BUND eigenverantwortlich und selbstständig tätig. Sie wählt eine/n Landesjugendsprecher*in.
4.9    Die Mitgliedschaft endet durch
4.9.1    Austritt (vgl. 4.4)
4.9.2    Tod
4.9.3    Streichung aus der Mitgliederliste (vgl. 4.10)
4.9.4    Ausschluss (vgl. 4.5)
4.10    Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden nach den Regelungen der Satzung des Bundesverbandes (§ 4 Abs. 8) aus der Mitgliederliste gestrichen. Damit enden die Mitgliederrechte.

5    Organe des Vereins

5.1    die Mitgliederversammlung
5.2    der Vorstand

6    Gemeinsame Bestimmung für die Organe des Landesverbandes

6.1    Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Den Organen können nur Mitglieder angehören.
6.2    Beschlüsse werden - soweit nicht anders in dieser Satzung bestimmt - mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
6.3    Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen geheim vorgenommen werden, wenn
6.3.1    im Einzelfall das Beschlussorgan sich dafür entscheidet,
6.3.2    die/der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat*in es beantragt,
6.3.3   mehr als ein/e Kandidat*in zur Wahl steht.
6.4         Angestellte des BUND Hamburg dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstandes sein.

7    Mitgliederversammlung

7.1    Aufgaben der Mitgliederversammlung
7.1.1    Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Rechnungsprüfer*innen sowie die Bestätigung der/des Landesjugendsprechers*in und der Sprecher*innen der Arbeitskreise, Bezirks- und Stadtteilgruppen sowie deren Stellvertreter*innen,
7.1.2    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes einschließlich der Jahresrechnung sowie des Berichts der Rechnungsprüfer*innen, 
7.1.3    Entlastung des Vorstandes, 
7.1.4.   Genehmigung des Haushaltsplans,
7.1.5    Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung nach Maßgabe der Bundessatzung.
7.2    Die Mitgliederversammlung beschließt über
7.2.1    alle vom Vorstand oder Einzelmitgliedern vorgelegten Anträge
7.2.2    Satzungsänderungen
7.2.3    die Entlastung des Vorstandes 
7.2.4    den Haushaltsplan
7.2.5     die Auflösung des Vereins 
7.3    Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Tagesordnung eingeladen. Die Einladung kann auch durch Bekanntgabe in der Mitgliederzeitschrift oder an eine vom Mitglied angegebene e-mail-Adresse geschehen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.4    Satzungsänderungen und Wahlen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind. Anträge zur Satzungsänderung sind im Wortlaut anzukündigen und müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Landesvorstand eingehen. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
7.5    Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstage schriftlich beim Landesvorstand eingehen.
7.6    Initiativanträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen der schriftlichen Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern.
7.7    Mindestens eine Mitgliederversammlung pro Jahr muss einberufen werden.
7.8    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 50 Mitglieder dies schriftlich beantragen.
7.9    Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer*in zu unterschreiben ist.
7.10     Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Diese beinhaltet die Regularien zur Mitgliederversammlung.

8    Gruppen

8.1    Die BUND-Mitglieder können Bezirks- und Stadtteilgruppen bilden. Sie bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Sie nehmen in eigener Verantwortung natur- und umweltpolitische Aufgaben vor Ort wahr. 
8.2    Arbeitskreise arbeiten fachbezogen in eigener Verantwortung an Umwelt- und Naturschutzaufgaben eines bestimmten Themenfeldes. Arbeitskreise bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Projektgruppen gelten als Arbeitskreise im Sinne der Satzung.
8.3    Bezirks- und Stadtteilgruppen sowie Arbeitskreise sollen die Mitgliederversammlung, den Vorstand und die Geschäftsführung fachlich beraten und natur- und umweltpolitische Aktivitäten anregen. Die Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Internetpräsenz der Gruppen und Arbeitskreise sowie deren Mitwirkung in Gremien und Partizipationsprozessen sind mit dem Vorstand abzustimmen.
8.4      Bezirks- und Stadtteilgruppen sowie Arbeitskreise müssen durch den Vorstand bestätigt werden. Deren Mitglieder wählen jeweils ihre/n Sprecher*in und deren/dessen Stellvertreter*in für ein Geschäftsjahr. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Zwischen den Mitgliederversammlungen bestätigt der Vorstand die Wahl.

9    Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus
9.1.1 einer bzw. einem Vorsitzenden. Das Amt der bzw. des ersten Vorsitzenden kann als bezahltes Wahlamt ausgestaltet werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes. Dies gilt auch für die Höhe der Vergütung, die in den Haushalten für die Wahlperiode gesondert auszuweisen ist.
9.1.2 zwei ehrenamtlich tätigen Stellvertreter*innen; sie bilden zusammen mit der/dem Vorsitzenden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jede/r allein vertretungsberechtigt und aus bis zu fünf weiteren ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern, nämlich
9.1.3 Der/dem Schatzmeister*in
9.1.4 bis zu drei Beisitzer*innen
9.1.5 der/dem Landesjugendsprecher*in
9.2    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, die/der Landesjugendsprecher*in für die Dauer von drei Jahren bestätigt, längstens aber bis zum Ende ihrer/seiner Amtsperiode. 
9.3    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
9.4    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsverteilung. Er kann eine Geschäftsführung bestellen.
9.5    Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit, soweit nicht Beschlüsse der Mitgliederversammlung entgegenstehen. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
9.6    Aufgaben der/des Vorsitzenden sind
9.6.1    den Landesverband nach außen und gegenüber dem Bundesverband zu vertreten,
9.6.2    den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten,
9.6.3    Koordination der Vorstandsarbeit, Leitung und Aufsicht über hauptamtlich Tätige,
9.6.4    für den Landesverband zu handeln, soweit diese Satzung keine Zuständigkeiten festlegt. Der oder die Vorsitzende ist weisungsbefugt gegenüber der Geschäftsführung. 
9.7    Die stellvertretenden Vorsitzenden handeln einzeln an Stelle der/des Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist oder sie beauftragt.
9.8    Die/der Schatzmeister*in sorgt im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden dafür, dass der Mitgliederversammlung rechtzeitig die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr und der Haushaltsplan vorgelegt werden.

10    Rechnungsprüfung

10.1    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei Stellvertreter*innen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Rechnungsprüfer*innen und deren Stellvertreter*innen können nicht Mitglieder des Vorstands oder Angestellte des Landesverbandes sein.
10.2     Die Rechnungsprüfer*innen haben die Buchhaltung und die Jahresrechnung zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie können Einblick in die laufenden Geschäftsvorgänge nehmen.

11    Auflösung 

11.1    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
11.2    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen an den BUND-Bundesverband, oder falls dieser nicht mehr besteht, an die Stiftung Ausgleich Altenwerder, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, 28.03.2023

Satzung

Die Satzung des BUND Hamburg können Sie hier herunterladen.

SATZUNG BUND HH (PDF)

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